Zeugnisverbesserungsanspruch
Wenn das Zeugnis zu kurz oder zu schlecht oder ohne die übliche Formel "erledigte die übertragenen Aufgaben stets zur vollen (vollsten) Zufriedenheit" ausfällt, kann man versuchen, noch die Note 2 (stets zur vollen Zufriedenheit) oder 1 (stets zur vollsten Zufriedenheit) oder wenigstens einige textliche Verbesserungen zu erlangen.
Bisher ist es mir noch nie passiert, dass am Ende gar kein Erfolg erzielt wurde. Arbeitgeber scheuen Gerichte nicht zuletzt wegen der schlechten Publicity und sind daher meist sogar schon nach anwaltlicher telefonischer Anfrage oder Mahnung bereit, das Zeugnis wenigstens "ein bißchen" zu verbessern, meist aber so, dass man sich später viel leichter damit weiter bewerben kann.
Da im Arbeitsrecht die übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, hat man zumeist noch jahrelang Änderungsansprüche. Rechtschutzversicherungen übernehmen die Gebühren oder - wenn man keine Versicherung und wenig Geld - hat, gibt es vom zuständigen Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeschein, mit dem die Anwaltsgebühren von der Staatskasse getragen werden. Oft ist die Zeugnissprache für den Laien auch schlecht verständlich und allein ein "fachmännischer Blick" über das Zeugnis hilfreich.
Also nur keine Scheu: Guter Rat ist nicht teuer! Selbst der Gang zum Anwalt kann "erspart" werden, da in 90 % der Fälle von der erfahrenen Fachanwältin alles telefonisch und per Mail oder Post erledigt werden kann. So habe ich schon deutschlandweit unzählige Beratungen durchgeführt und viele Erfolge erzielt.
Wenn das Zeugnis zu kurz oder zu schlecht oder ohne die übliche Formel "erledigte die übertragenen Aufgaben stets zur vollen (vollsten) Zufriedenheit" ausfällt, kann man versuchen, noch die Note 2 (stets zur vollen Zufriedenheit) oder 1 (stets zur vollsten Zufriedenheit) oder wenigstens einige textliche Verbesserungen zu erlangen.
Bisher ist es mir noch nie passiert, dass am Ende gar kein Erfolg erzielt wurde. Arbeitgeber scheuen Gerichte nicht zuletzt wegen der schlechten Publicity und sind daher meist sogar schon nach anwaltlicher telefonischer Anfrage oder Mahnung bereit, das Zeugnis wenigstens "ein bißchen" zu verbessern, meist aber so, dass man sich später viel leichter damit weiter bewerben kann.
Da im Arbeitsrecht die übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, hat man zumeist noch jahrelang Änderungsansprüche. Rechtschutzversicherungen übernehmen die Gebühren oder - wenn man keine Versicherung und wenig Geld - hat, gibt es vom zuständigen Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeschein, mit dem die Anwaltsgebühren von der Staatskasse getragen werden. Oft ist die Zeugnissprache für den Laien auch schlecht verständlich und allein ein "fachmännischer Blick" über das Zeugnis hilfreich.
Also nur keine Scheu: Guter Rat ist nicht teuer! Selbst der Gang zum Anwalt kann "erspart" werden, da in 90 % der Fälle von der erfahrenen Fachanwältin alles telefonisch und per Mail oder Post erledigt werden kann. So habe ich schon deutschlandweit unzählige Beratungen durchgeführt und viele Erfolge erzielt.
Ohne wirksame Regelung zur Überstundenvergütung im Kleingedruckten kann ein Arbeitnehmer mit 1.800 € Bruttoentgelt die Bezahlung aller Überstunden erwarten.
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 22.02.2012, Az.: 5 AZR 765/10
Wenn man auf Bitten des Arbeitgebers länger als vertraglich vorgesehen arbeitet, macht man Überstunden, für die man normalerweise auch eine zusätzliche Bezahlung erwartet. Denn ohne Überstundenvergütung würde der Arbeitgeber ja mehr bekommen, als er vom Arbeitnehmer "eingekauft" hat, und damit würde der Stundenlohn sinken.
Zwar kann der Lohn im Prinzip frei vereinbart werden, so dass man arbeitsvertraglich regeln kann, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden (z.B. fünf pro Monat) mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, d.h. nicht gesondert zu bezahlen sind. Führungskräfte mit sehr üppiger Vergütung können oft gar keine Überstundenbezahlung verlangen.
Das gilt aber nicht für Niedrigverdiener mit einem Monatslohn von 1.800,00 EUR brutto, wie das BAG im Februar klargestellt hat.
Betroffene Arbeitnehmer sollten daher prüfen lassen, ob sie wirklich zum Ableisten von unbezahlten Überstunden verpflichtet sind.
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 22.02.2012, Az.: 5 AZR 765/10
Wenn man auf Bitten des Arbeitgebers länger als vertraglich vorgesehen arbeitet, macht man Überstunden, für die man normalerweise auch eine zusätzliche Bezahlung erwartet. Denn ohne Überstundenvergütung würde der Arbeitgeber ja mehr bekommen, als er vom Arbeitnehmer "eingekauft" hat, und damit würde der Stundenlohn sinken.
Zwar kann der Lohn im Prinzip frei vereinbart werden, so dass man arbeitsvertraglich regeln kann, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden (z.B. fünf pro Monat) mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, d.h. nicht gesondert zu bezahlen sind. Führungskräfte mit sehr üppiger Vergütung können oft gar keine Überstundenbezahlung verlangen.
Das gilt aber nicht für Niedrigverdiener mit einem Monatslohn von 1.800,00 EUR brutto, wie das BAG im Februar klargestellt hat.
Betroffene Arbeitnehmer sollten daher prüfen lassen, ob sie wirklich zum Ableisten von unbezahlten Überstunden verpflichtet sind.
Kündigung wegen unbefugter Internetnutzung nicht immer möglich
Müller-Glöge in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage 2012, § 626 BGB, Rn. 100:
Die private Nutzung des betrieblich vorgehaltenen Internet-Anschlusses durch den Arbeitnehmer ist pflichtwidrig, wenn
- es der Arbeitgeber ausdrücklich verboten hat oder
- wichtige Arbeiten liegen bleiben oder
- das Internet in erheblichem zeitlichen Umfang privat genutzt wird (BAG NZA 2007, 922: „exzessiv“ und nicht nur
„minutenweise“ am Tag).
In jedem Fall handelt der Arbeitnehmer pflichtwidrig (BAG NZA 2006, 98), wenn er in großem Umfang Datenmengen aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme herunterlädt und damit die Gefahr möglicher Virenschäden oder anderer Störungen der EDV-Anlage des Arbeitgebers hervorruft oder eine Rufschädigung des Arbeitgebers verursacht (z.B. durch Aufsuchen und Herunterladen „pornografischer“ Inhalte; vgl. BAG NZA 2006, 977).
Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen.
Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nur, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig (BAG NZA 2006, 98).
Müller-Glöge in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage 2012, § 626 BGB, Rn. 100:
Die private Nutzung des betrieblich vorgehaltenen Internet-Anschlusses durch den Arbeitnehmer ist pflichtwidrig, wenn
- es der Arbeitgeber ausdrücklich verboten hat oder
- wichtige Arbeiten liegen bleiben oder
- das Internet in erheblichem zeitlichen Umfang privat genutzt wird (BAG NZA 2007, 922: „exzessiv“ und nicht nur
„minutenweise“ am Tag).
In jedem Fall handelt der Arbeitnehmer pflichtwidrig (BAG NZA 2006, 98), wenn er in großem Umfang Datenmengen aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme herunterlädt und damit die Gefahr möglicher Virenschäden oder anderer Störungen der EDV-Anlage des Arbeitgebers hervorruft oder eine Rufschädigung des Arbeitgebers verursacht (z.B. durch Aufsuchen und Herunterladen „pornografischer“ Inhalte; vgl. BAG NZA 2006, 977).
Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen.
Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nur, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig (BAG NZA 2006, 98).
Endrenovierungsklausel bei einem Mietvertrag über Wohnraum oft unwirksam
BGH vom 12.09.2007; Az.: VIII ZR 316/06
Bei einem Mietvertrag über Wohnraum ist eine Endrenovierungsklausel im Rahmen eines Formularmietvertrages nicht grundsätzlich unzulässig. Sie kann jedoch unwirksam sein, da sie als AGB der Inhaltskontrolle der §§ 307ff. BGB unterliegt.
Eine unangemessene Benachteiligung, die nach § 307 zur Unwirksamkeit der Klausel führt, liegt etwa vor, wenn der Mieter unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen zur Renovierung verpflichtet wird.
Das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.
Die Endrenovierungsklausel ist zulässig, wenn sie voraussetzt, dass die Schönheitsreparaturen nötig sind. Wenn sie noch nicht nötig sind, sollte eine anteilige Kostenabwälzung auf den Mieter vereinbart werden. Für die anteilige Kostenabwälzung gilt wie bei der Abgeltungsklausel bei Schönheitsreparaturen, dass sie nicht an starre Fristen und/oder starre Prozentsätze gebunden sein darf, da dies auch eine unangemessene Benachteiligung wäre. Flexibel (und wirksam) ist eine Klausel, wenn der Mieter sich auf fehlenden oder beschränkten Renovierungsbedarf berufen kann.
Gegebenenfalls kann eine unwirksame Endrenovierungsklausel auch die zusätzlich in AGB übernommene Pflicht des Mieters zu Schönheitsreparaturen beseitigen, sogenannte Gesamtunwirksamtkeit aufgrund eines Summierungseffektes.
Bei Mietverträgen über Wohnraum (Wohnungen) ist es selten – gleichwohl möglich – dass Vermieter und Mieter eine Endrenovierungsklausel frei aushandeln. In diesem Fall ist eine solche Klausel wirksam.
Voraussetzung für eine Individualvereinbarung nach § 305b BGB ist, dass der Vermieter erkennbar bereit ist, die Klausel ganz oder zumindest teilweise zu ändern und der Mieter hierauf Einfluss hat. Die Klausel muss also tatsächlich ausgehandelt worden sein. Stellt der Vermieter die Klausel – auch wenn sie handschriftlich in dem Vertrag aufgenommen worden ist – handelt es sich dagegen regelmäßig um allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Vermieter ist in der Beweispflicht, dass eine Individualvereinbarung vorliegt.
BGH vom 12.09.2007; Az.: VIII ZR 316/06
Bei einem Mietvertrag über Wohnraum ist eine Endrenovierungsklausel im Rahmen eines Formularmietvertrages nicht grundsätzlich unzulässig. Sie kann jedoch unwirksam sein, da sie als AGB der Inhaltskontrolle der §§ 307ff. BGB unterliegt.
Eine unangemessene Benachteiligung, die nach § 307 zur Unwirksamkeit der Klausel führt, liegt etwa vor, wenn der Mieter unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen zur Renovierung verpflichtet wird.
Das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.
Die Endrenovierungsklausel ist zulässig, wenn sie voraussetzt, dass die Schönheitsreparaturen nötig sind. Wenn sie noch nicht nötig sind, sollte eine anteilige Kostenabwälzung auf den Mieter vereinbart werden. Für die anteilige Kostenabwälzung gilt wie bei der Abgeltungsklausel bei Schönheitsreparaturen, dass sie nicht an starre Fristen und/oder starre Prozentsätze gebunden sein darf, da dies auch eine unangemessene Benachteiligung wäre. Flexibel (und wirksam) ist eine Klausel, wenn der Mieter sich auf fehlenden oder beschränkten Renovierungsbedarf berufen kann.
Gegebenenfalls kann eine unwirksame Endrenovierungsklausel auch die zusätzlich in AGB übernommene Pflicht des Mieters zu Schönheitsreparaturen beseitigen, sogenannte Gesamtunwirksamtkeit aufgrund eines Summierungseffektes.
Bei Mietverträgen über Wohnraum (Wohnungen) ist es selten – gleichwohl möglich – dass Vermieter und Mieter eine Endrenovierungsklausel frei aushandeln. In diesem Fall ist eine solche Klausel wirksam.
Voraussetzung für eine Individualvereinbarung nach § 305b BGB ist, dass der Vermieter erkennbar bereit ist, die Klausel ganz oder zumindest teilweise zu ändern und der Mieter hierauf Einfluss hat. Die Klausel muss also tatsächlich ausgehandelt worden sein. Stellt der Vermieter die Klausel – auch wenn sie handschriftlich in dem Vertrag aufgenommen worden ist – handelt es sich dagegen regelmäßig um allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Vermieter ist in der Beweispflicht, dass eine Individualvereinbarung vorliegt.